Wichtige Informationen zur Abrechnung und Behandlung
Falls der Versicherungsnachweis nicht mittels E-Card, Krankenschein oder E111 EU-Ersatzkrankenschein erbracht wird, werden die erbrachten Leistungen nach der gültigen Privathonorarordnung für Zahnärzte gegen Barzahlung in Rechnung gestellt.
Wir weisen darauf hin, dass im Zuge des Notdienstes nur Leistungen zur Schmerzbehandlung im Rahmen der Sozialversicherung erbracht und abgerechnet werden können.



